Reparaturmöglichkeit muss gleichwertig und zumutbar sein
Das Amtsgericht Waiblingen hat in einem Urteil (23.7.2013, AZ: 7 C 175/13) die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit für zulässig erklärt. Die Voraussetzung: Die Reparatur in dieser Werkstatt entspricht vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt und die Reparaturmöglichkeit ist für den Geschädigten nicht unzumutbar.Zum Hintergrund: Die Klägerin berechnete ihren Fahrzeugschaden fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das klägerische Fahrzeug war älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt. Die Klägerin hatte der Beklagten vor deren Regulierung mitgeteilt, dass der Schaden fiktiv auf Gutachterbasis abgerechnet werden sollte. Das Fahrzeug wurde von der Klägerin sodann veräußert.
Die Beklagte verwies die Klägerin auf eine gleichwertige freie Fachwerkstatt und kürzte die Netto-Reparaturkosten entsprechend. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen, die Verweisung bestätigt.
In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen, anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt möglich sei, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.
Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass die günstigere Reparaturmöglichkeit eine gleichwertige Reparatur gewährleistet und dies für die Klägerin nicht unzumutbar ist. In Anlehnung an die geltende BGH-Rechtsprechung hielt das Gericht eine Verweisung zeitlich sogar noch im Rechtsstreit für zulässig.
Nach dem BGH (Urteil vom 14.5.2013, AZ: VI ZR 320/12) ist es für den fiktiv abrechnenden Geschädigten im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Entscheidend sei, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiere dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt.
Die Klägerin konnte daher im vorliegenden Fall im Rahmen der geltend gemachten fiktiven Schadenabrechnung auf die unstreitig gleich geeignete und angesichts der näheren Entfernung auch zumutbare Reparaturmöglichkeit in der von der Beklagten vorgeschlagenen freien Fachwerkstatt verwiesen werden.
Das Urteil in der Praxis
Da die Beklagte das Gericht im vorliegenden Fall von der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit durch die von ihr benannte freie Fachwerkstatt überzeugen und die Klägerin keine Gründe für eine etwaige Unzumutbarkeit darlegen konnte, wurde die Klage nach den Grundsätzen des BGH folgerichtig zurückgewiesen.