3.2 Cannabis
Bei der Einnahme von Cannabis prüft die Behörde im Einzelfall das Konsumverhalten:
a) regelmäßiger Cannabiskonsum:
Die regelmäßige Einnahme begründet die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers. Der regelmäßige Konsum (Anlage 4 zur FeV, Nr. 9.2.1) setzt einen täglichen oder fast täglichen Konsum voraus.
b) gelegentlicher Cannabiskonsum:
Trotz gelegentlicher Einnahme von Cannabis (Anlage 4 zur FeV, Nr. 9.2.2) kann dagegen eine Fahreignung bestehen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen festgestellt wird, sofern keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust in Betracht kommen. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum wird angenommen, wenn die Droge wiederholt, aber deutlich weniger als täglich konsumiert wird. Voraussetzung sind zwei festgestellt Konsumvorgänge.
Die Klärung des sogenannten fehlenden Trennungsvermögens erfolgt bei der Erstfahrt ab dem analytischen THC-Grenzwert von mindestens 1,0 ng/ml im Blutserum. Ob bei gelegentlichem Cannabiskonsum und erstmaligem Verkehrsverstoß unmittelbar die Fahrerlaubnis zu entziehen ist oder erst die MPU-Anordnung zu erfolgen hat, war bis zur Klärung durch das BVerwG (DAR 2019, 637) umstritten. Seither darf die Fahrerlaubnisbehörde bei erstmaliger Cannabisfahrt nicht ohne weitere Aufklärung von der Nichteignung des Fahrzeugführers ausgehen und unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln zu entscheiden. Es bedarf der Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht das entsprechende Trennungsvermögen besitzt. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, ist i.d.R. ein MPU-Gutachten einzuholen.
Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ordnet die Fahrerlaubnisbehörde früher oder später zur Abklärung des Konsumverhaltens und Trennungsvermögens immer die MPU an. Ob Abstinenzzeiten nachzuweisen sind, muss im Einzelfall geklärt werden. Die Notwendigkeit, bei gelegentlichem Cannabiskonsum und Erstfahrt stets einen Abstinenznachweis für die MPU zu erbringen, lassen die Begutachtungskriterien nicht erkennen.