„Sonstige Preisbestandteile“ sollen im Endpreis enthalten sein
Nicht nur für den Hersteller, sondern auch für den Kfz-Betrieb wird es immer schwieriger, Fahrzeuge zu bewerben, ohne dabei Fehler zu machen, die im Extremfall kostspielig werden können. Die Vorgaben des Gesetzgebers – auch aufgrund von europarechtlichen Entwicklungen – werden immer komplexer. Schnell droht dann eine Abmahnung beziehungsweise Unterlassungsaufforderung, die wiederum mit erheblichen Kosten verbunden ist.Den Betrieben ist also anzuraten, sich vor der Schaltung entsprechender Werbung versierter anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Im konkreten Fall vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts (LG) Essen am 4. 9. 2013 begehrte die Klägerin – die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs – gegenüber der Beklagten die Unterlassung unlauterer Werbung (AZ: 41 O 45/13).
Gegenstand des Rechtsstreits waren zwei Werbeaussagen der Beklagten in einer Broschüre, in welcher für den finanzierten Kauf bestimmter Sondermodelle der Opel-Modellreihen Astra, Zafira und Corsa geworben wurde. Angegeben war: „Effektiver Jahreszins: 0 %“. Angegeben waren weiterhin ein Kaufpreis bei Finanzierung, ein zu finanzierender Betrag und eine Anzahlung.
Addierte man den zu finanzierenden Betrag und die Anzahlung, so ergab sich ein höherer Preis als derjenige, welcher als Kaufpreis bei Finanzierung angegeben war. Hierzu gab der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Essen an, dass dies daraus resultiere, dass in dem zu finanzierenden Betrag ein Betrag für den Abschluss einer Restschuldversicherung enthalten war, welche dem Kunden optional angeboten werde. Hierzu fand sich allerdings kein Hinweis in der Werbung.
Die Klägerin begehrte vor dem LG Essen die Unterlassung der unlauteren, da irreführenden Werbung. Es handele sich nicht um eine Finanzierung mit einem Jahreszins von 0 Prozent, was die Aufführung der einzelnen Preise belege.
Die Broschüre enthielt auch Angaben zu den Barpreisen der jeweiligen Modellreihe. Daneben befand sich mit einem Sternchen der Hinweis „*zzgl. 750,00 € Überführung/ Zulassung“.
Diesbezüglich war die Klägerin der Ansicht, die Werbung sei auch insoweit unlauter, da ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 2 PAngV vorliege. Es fehle die Nennung des Endpreises. Darin sei auch ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG zu sehen.
Die Beklagte trug vor, dass nicht von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen sei. Der effektive Jahreszins liege tatsächlich bei 0 Prozent. Außerdem könne der Kunde unschwer erkennen, dass zu dem angegebenen Preis die Überführungskosten in Höhe von 750 Euro hinzuzuaddieren sei.
Das LG Essen gab der Klage zum Teil statt.
Einen Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften sah das LG Essen darin, dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Werbebroschüre den Gesamtpreis des jeweiligen Sondermodells nicht inklusive der Überführungskosten angegeben hatte. Es handele sich um unlautere Werbung gemäß § 3 UWG.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV sei derjenige, welcher unter Angabe von Preisen wirbt, verpflichtet, Endpreise anzugeben, in denen Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind.
Das LG Essen zählte auch die Überführungskosten zu diesen Preisbestandteilen. Diese würden obligatorisch anfallen, sodass es dem Kunden gerade nicht freigestellt sei, das Fahrzeug selbst abzuholen oder überführen zu lassen.
Damit reiche es nach Ansicht des LG Essen nicht aus, die Überführungskosten durch ein zusätzliches Sternchen auszuweisen. Dadurch werde dem Verbraucher ein Preisvergleich erschwert.
Das LG Essen räumte zwar ein, dass es dem Verbraucher unschwer möglich ist, durch Addition den tatsächlichen Endpreis zu ermitteln.
Den Wettbewerbsvorteil sah das LG Essen allerdings bereits dadurch als gegeben an, dass im oberen Bereich der Werbung ein Preis genannt wurde, der sich unterhalb der nächsten Tausender-Schwelle bewegte. Hier war nach Ansicht des LG Essen die psychologische Wirkung derartiger Preisschwellen zu berücksichtigen. Es liege eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber vor.
Im Hinblick auf die Angabe des Jahreszinses von 0 Prozent hingegen ging das LG Essen nicht von einem Wettbewerbsverstoß aus. Die Differenz des zu finanzierenden Kaufpreises zum zu finanzierenden Betrag zuzüglich der Anzahlung resultiere nicht aus Zinskosten. Vielmehr handele es sich um die Kosten der Restschuldversicherung, welche vom Kunden auch fakultativ abgeschlossen werden könne. Somit sei die Werbeaussage der Beklagten eines effektiven Jahreszinses von 0 Prozent zutreffend. Dahingehend versagte das LG Essen der Klägerin einen Unterlassungsanspruch.