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Verkehrsrecht

Verkauf ohne Restwertangebot der Versicherung

Geschädigter muss nicht über Schadengutachten hinaus warten

Das Amtsgericht (AG) Pforzheim hat in einem Urteil vom 27. März klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter nicht verpflichtet ist, längere Zeit auf ein Restwertangebot der gegnerischen Versicherung zu warten. Spätestens wenn ein Sachverständiger ein Schadengutachten erstellt und einen Restwert damit korrekt ermittelt hat, würde ein längeres Zuwarten die Dispositionsfreiheit des Geschädigten einschränken, so die Richter (AZ: 13 C 21/14).

Restwertangebot muss nicht abgewartet werden

Gericht: Geschädigter muss Dispositionsfreiheit behalten

Ein Unfallgeschädigter muss der regulierungspflichtigen Kfz-Versicherung des Unfallgegners keineswegs Gelegenheit zur Abgabe eines eigenen Restwertangebotes geben, bevor diese ihre Dispositionen trifft. So hat das Amtsgericht (AG) Halle/Saale in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 25.2.2014, AZ: 95 C 2907/13) entschieden. Dabei beruft sich das Gericht ausdrücklich auf die gängige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Grundsatzentscheidung zu Nutzungsausfall und Standgeld

BGH arbeitet Zahlungspflicht der Versicherer klar heraus

vom 5. Februar 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadenfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit Anspruch auf den Ersatz des Nutzungsausfalls hat. Dieser Anspruch bestehe unabhängig von der Tatsache, dass der Geschädigte im fraglichen Zeitraum auf ein anderes Fahrzeug kostenfrei hätte zugreifen können. Auch die durch die Einlagerung des Unfallfahrzeugs entstandenen Aufwendungen (Standkosten) seien durch die gegnerische Seite zu übernehmen (AZ: VI ZR 363/11).

Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall

speziell: Stundenverrechnungssätze

Sie hatten einen unverschuldeten Verkehrsunfall und haben über den entstandenen Fahrzeugschaden ein Sachverständigengutachten eingeholt? Sie haben die ermittelten Reparaturkosten fiktiv, ohne eine Reparatur, von dem gegnerischen Versicherer verlangt? Der Versicherer regulierte den Schaden zwar nach einer 100%-igen Haftungsquote, kürzte aber den Reparaturschaden unter Verweis auf eine billigere Werkstatt?

Dann lesen Sie doch die nachfolgenden Hinweise, um sich einen ersten Überblick über die aktuelle Rechtslage zu verschaffen.