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Bundesgerichtshof regelt Grundsatzfragen zu Schönheitsreparaturen neu

(dmb) „Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2015 sind wegweisend. Die Karlsruher Richter haben ihre bisherige Rechtsprechung geändert und Grundsatzfragen zu Schönheitsreparaturen neu geregelt. Auf Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung gezogen sind, können keine Renovierungsverpflichtungen per Mietvertrag abgewälzt werden. Hiervon werden hunderttausende Mieter profitieren. Noch wichtiger ist die Entscheidung, dass die so genannte Quotenklausel, nach der Mieter verpflichtet werden sollen, anteilige Renovierungskosten zu zahlen, immer unwirksam ist. Schätzungsweise jeder zweite Mietvertrag enthält diese Schönheitsreparaturklausel“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 185/14 und BGH VIII ZR 242/13).

Unrenovierte Wohnung angemietet

Bisher galt: Egal, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert vermietet wurde, Schönheitsreparaturen konnten dem Mieter per Mietvertrag aufgebürdet werden. Die Renovierungsfristen begannen immer mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen.
Jetzt gilt: Eine Vertragsklausel, die dem Mieter einer unrenoviert angemieteten Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlegt, ist unwirksam. Eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und kann dazu führen, dass ein Mieter bei einer kurzen Mietzeit die Wohnung ggf. in einem besseren Zustand zurückgeben muss, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Quotenklausel

Bisher galt: Im Mietvertrag konnte bisher wirksam vereinbart werden, dass Mieter, die vor Ablauf der typischen Renovierungsintervalle ausziehen (Flur, Küche und Bad alle 3 Jahre, Haupträume der Wohnung alle 5 Jahre), anteilig mit Renovierungskosten belastet werden können. Zum Beispiel sollten sie nach einem Jahr 30 Prozent der Renovierungskosten für Flur, Küche und Bad bzw. 20 Prozent der Renovierungskosten für die Haupträume der Wohnung zahlen.
Jetzt gilt: Quotenklauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil der auf sie entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und beim Abschluss des Mietvertrages für sie nicht klar und verständlich ist, welche Belastung ggf. auf sie zukommt. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert war.