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März 7, 2014

Kündigungsfristen gemäß Arbeitsvertrag und nach dem BGB

Vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfristen? Welche hat Vorrang?

Sechs Monate Kündigungsfrist bei zwei festen Endterminen pro Jahr (Ende Juni oder Dezember) gemäß Arbeitsvertrag sind besser als sieben Monate gemäß § 622 Abs.2 BGB: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.03.2014, 15 Sa 1552/13.

Je länger das Arbeitsverhältnis dauert, desto länger sind die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen, die der Arbeitgeber bei einer Kündigung einhalten muss.

In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist zulässig sein kann, wenn die arbeitsvertragliche Fristenregelung insgesamt für den Arbeitnehmer besser ist, d.h. einen höheren Bestandsschutz bietet.

Konkret heißt das nach Ansicht des LAG: Kann der Arbeitgeber gemäß Vertrag mit sechs Monaten Kündigungsfrist zu zwei festen Endterminen pro Jahr kündigen, nämlich zu Ende Juni oder zu Ende Dezember, bietet das dem Arbeitnehmer einen besseren Schutz als die gesetzliche siebenmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende gemäß § 622 Abs. 2 BGB.