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Restwertangebot muss nicht abgewartet werden

Gericht: Geschädigter muss Dispositionsfreiheit behalten

Ein Unfallgeschädigter muss der regulierungspflichtigen Kfz-Versicherung des Unfallgegners keineswegs Gelegenheit zur Abgabe eines eigenen Restwertangebotes geben, bevor diese ihre Dispositionen trifft. So hat das Amtsgericht (AG) Halle/Saale in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 25.2.2014, AZ: 95 C 2907/13) entschieden. Dabei beruft sich das Gericht ausdrücklich auf die gängige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Im vorliegenden Fall kam es nach einem Verkehrsunfall zum Rechtsstreit zwischen dem unschuldig geschädigten Autofahrer (Kläger) und der regulierungspflichtigen Kfz-Versicherung des Unfallverursachers (Beklagte).

Die Versicherung legte bei einer Abrechnung auf Totalschadenbasis ein eigenes, über das Internet ermittelte Restwertangebot in Höhe von 4.660 Euro zugrunde. Der Geschädigte hatte das Unfallfahrzeug aber schon zuvor zu einem im Rahmen eines Schadengutachtens ermittelten geringeren Restwert in Höhe von 1.500 verkauft. Deshalb machte er bei der Versicherung den Differenzbetrag in Höhe von 3.160 Euro geltend

Die beklagte Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung des Differenzbetrags. Sie begründete dies damit, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen habe, da er der Versicherung vor dem Verkauf des Unfallwagens eine „Überlegungs- und Recherchefrist“ hätte einräumen müssen. Diese hätte der Geschädigte abwarten müssen, um dann das Auto zu dem von der Versicherung ermittelten günstigeren Restwertangebot zu verkaufen. Daraufhin klagte der geschädigte Autofahrer vor dem Amtsgericht Halle auf vollen Schadenersatz. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung des geltend gemachten Differenzbetrages.

Zu den Urteilsgründen

Das AG Halle stütze sich bei seiner Entscheidung auf die gängige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und stellte klar, dass der Geschädigte der Versicherung keineswegs Gelegenheit zur Abgabe eines eigenen Restwertangebotes geben muss, bevor sie ihre Dispositionen trifft.

„Allgemein genügt der Geschädigte den Anforderungen der Schadenminderungspflicht, wenn er den Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat“, so das Gericht in seinem Urteilstenor. Ebenso wenig sei der Geschädigte dazu verpflichtet, den Angeboten bundesweit tätiger, auf die Verwertung von Unfallfahrzeugen spezialisierter Händler nachzugehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Ansicht der Versicherung, dass der Geschädigte zunächst der Versicherung Gelegenheit einräumen muss, ihrerseits ein Restwertangebot einzuholen und vorzulegen, steht in Widerspruch zur eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH-Urteil vom 13.10.2009, AZ: VI ZR 318/08). Demzufolge kann der Geschädigte seine Dispositionen aufgrund des von einem Sachverständigen am regionalen Markt ermittelten Restwerts treffen, wenn der Sachverständige mindestens drei Angebote eingeholt hat.