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November 19, 2014

BAG zu Beurteilung im Arbeitszeugnis „… stets zu unserer vollen Zufriedenheit?“

Die obersten deutschen Arbeitsrichter haben die Rechte von Arbeitgebern gestärkt. Arbeitnehmer haben nicht pauschal Anrecht auf ein Zeugnis mit guter oder sehr guter Bewertung.

hier die Presseerklärung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2014:

Pressemitteilung Nr. 61/14

Leistungsbeurteilung im Zeugnis

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.