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März 29, 2014

Verkauf ohne Restwertangebot der Versicherung

Geschädigter muss nicht über Schadengutachten hinaus warten

Das Amtsgericht (AG) Pforzheim hat in einem Urteil vom 27. März klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter nicht verpflichtet ist, längere Zeit auf ein Restwertangebot der gegnerischen Versicherung zu warten. Spätestens wenn ein Sachverständiger ein Schadengutachten erstellt und einen Restwert damit korrekt ermittelt hat, würde ein längeres Zuwarten die Dispositionsfreiheit des Geschädigten einschränken, so die Richter (AZ: 13 C 21/14).